Dienstag, März 19, 2024
StartWorkbaseWeihnachten: Die meisten verschenken zu viel – an das Finanzamt!

Weihnachten: Die meisten verschenken zu viel – an das Finanzamt!

Die Weihnachtszeit sollte besinnlich sein. In sehr vielen Unternehmen, Startups und Wachstumsunternehmen herrscht jedoch ein enormer Stress, da gerade jetzt die umsatzstärkste Zeit ist. Obgleich die Temperaturen von Tag zu Tag sinken, fällt es vielen Unternehmern schwer, kühlen Kopf zu bewahren. Dieser wäre jedoch nötig, da steuerliche Maßnahmen im letzten Abschnitt des Jahres getroffen werden können, die bares Geld sparen.

Der Startup-Steuerexperte Tobias Sick von HWS in Stuttgart analysiert in diesem Artikel die wichtigsten Optimierungsmaßnahmen im steuerlichen Bereich und zeigt, welche Stellschrauben den größten Hebel bieten.

Steuern sparen – aber nicht um jedem Preis

Die Weihnachtszeit ist zugleich auch die Zeit der Sonderangebote und der letzten Chancen. Hier muss man besonnen agieren, denn das Argument, Steuern um jeden Preis zu sparen, ist ein tückisches. Als Unternehmer, aber auch als Privatperson, geht es darum, langfristig Geld zu sparen. Diesem Ansinnen können kurzfristige Vorteile entgegenstehen. Ein Vertrag, der nur deshalb abgeschlossen wird, weil schnell mal ein paar Euro Steuern gespart werden sollen, der langfristig jedoch sehr teuer ist, ist nicht der Weisheit letzter Schluss. Ihre Liquidität könnte massiven Schaden erleiden und dies über Jahre. 

Jeden Euro, den Sie ausgeben, sollte einen tieferen Sinn als lediglich das Sparen von Steuern aufweisen. Die Beratung durch einen Steuerprofi ermöglicht Ihnen, die Basis Ihrer Entscheidungskompetenz auf ein sinnvolles Fundament zu stellen. 

Heiraten Sie noch 2019

Eine wichtige Entscheidung, die langfristige Folgen für Sie hat, ist natürlich die der Ehe mit einem Partner oder einer Partnerin. Wenn Sie schon länger mit dem Gedanken spielen Ihrem Gegenüber das Ja-Wort zu geben, dann bietet es sich an, dies noch vor dem Jahreswechsel zu tun. Der Grund hierfür ist das sogenannte Ehe-Splitting, welches rückwirkend für das ganze Jahr 2019 gilt und nicht nur für die Zeit, die man verheiratet ist. Je größer der Unterschied der Einkommen der Partner ist, desto lukrativer ist der Steuervorteil aus der Zusammenveranlagung. Wer jedoch nur heiratet, um einen Steuervorteil zu erzielen, wird dies natürlich langfristig höchstwahrscheinlich bereuen. Entscheidungen sollten wohlüberlegt sein, nicht nur, wenn es um die Ehe geht. 

Der Blick zurück

Das Jahr 2019 ist beinahe gelaufen. Der Blick auf das Geschäftskonto offenbart, wieviel Freiraum noch gegeben ist, um steuerliche Optimierungsprozesse in Gang zu setzen. Welches könnten also sinnvolle und schnell umzusetzende Aktivitäten sein, die Ihre Steuerlast minimieren?

Wenn Sie Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, dann stehen Ihnen prinzipiell mehr Türen offen als dies im Rahmen des Betriebs- und Vermögensvergleichs, der sogenannten Bilanzierung, möglich ist. 

Die wohl sinnvollste Aktivität, welche Sie sofort umsetzen können, ist, offene Rechnungen noch im Jahr 2019 zu begleichen, selbst wenn diese erst 2020 fällig wären. Dies wirkt sich sofort gewinnvermindernd auf Ihr steuerliches Ergebnis aus. Alles natürlich unter der Bedingung, dass Sie tatsächlich freie Gelder zur Verfügung haben und somit kein Liquiditätsproblem geschaffen wird. 

Eine weitere Möglichkeit ist es, Waren oder Vorräte noch in diesem Jahr zu kaufen. Natürlich unter dem Aspekt, dass Sie diese auch tatsächlich brauchen. Auch Weiterbildungsmaßnahmen, deren Durchführung erst 2020 geplant ist, können bereits 2019 gebucht und bezahlt werden. Diese Zahlungen wirken sich sofort und vollumfänglich steuerschonend auf Ihr Betriebsergebnis aus. 

Einnahmenseite

Eine Optimierung muss nicht nur auf der Ausgabenseite erfolgen, sondern sollte auch auf der Seite der Einnahmen stattfinden. Wenn Sie bereits Leistungen erbracht haben, aber noch keine Rechnung gestellt haben, dann könnte es sinnvoll sein, diese erst sehr spät im Jahr oder zu Beginn des Folgejahrs auszustellen, damit Ihre Kunden diese erst im Jahr 2020 bezahlen. So sorgen Sie dafür, dass Sie die Einnahmen ins nächste Jahr verlagern. Dies geht natürlich nur, wenn Sie nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung Ihren Gewinn ermitteln.

Zu beachten ist jedoch, dass sogenannte wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, im Rahmen der zehn Tage Regelung, in dem Geschäftsjahr ergebniswirksam anzusetzen sind, in das diese wirtschaftlich gehören. Hier sollten Sie gegebenenfalls Rücksprache mit Ihrem Steuerberater halten.

Sollten Sie Ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, stehen Ihnen die vorgenannten Möglichkeit nicht zur Verfügung, da zum Jahresende die vorhandenen Waren und Vorräte erfasst und bewertet werden müssen. Auch jede Leistung, die erbracht aber noch nicht abgerechnet wurde, muss ergebniserhöhend in der Bilanz aktiviert werden. Jede Rechnung, die ausgestellt wurde, trägt ebenso zum Umsatz des Startups bei und nicht erst bei der Bezahlung durch den Kunden. 

Was kaufen?

Entscheidend ist, welche Dinge betriebsrelevanten Charakter aufweisen. Was benötigen Sie, um Ihr Business zu betreiben? Höchstwahrscheinlich ein Smartphone oder einen Laptop. Auch Büromöbel, etc. wirken sich steuermindernd aus. Hier sollte man den Bruttowert von 952 Euro (=800 Euro netto) pro Gegenstand beachten. Unterschreitet der Kaufpreis diese Summe, so wirkt sich dieser zu 100% und sofort ergebnismindernd auf Ihren Gewinn aus. Wird dieser Preis überschritten, so kann der betriebsrelevante Gegenstand nur über die individuelle Nutzungsdauer, über mehrere Jahre, steuerlich geltend gemacht werden. In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob Sie Ihren Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln oder mit Hilfe einer Bilanz. 

Eng mit dem Preis verknüpft, ist die Verhältnismäßigkeit des Gegenstandes. Ein Smartphone mit Goldbeschichtung oder ein Bürosessel aus Elfenbein wird vom zuständigen Finanzamt wohl nicht akzeptiert werden. 

Wer zahlt die Weihnachtsfeier?

Mit dem Ende des Jahres gehen auch die Weihnachtsfeiern einher. Doch wie sieht das eigentlich aus unternehmerischer und steuerlicher Sicht aus? Kann man als Startup die Weihnachtsfeier steuerlich geltend machen?

Dieses Thema ist äußerst komplex und vielschichtig und benötigt professionelle Beratung von einem Steuerexperten. Deshalb wird in diesem Artikel nur auf die Grundzüge eingegangen.

Zuerst muss festgehalten werden, dass die Weihnachtsfeier nichts anderes als eine Betriebsfeier oder einen -ausflug darstellt. Es spielt für das Finanzamt keine Rolle, wann diese Festivitäten stattfinden. Viel entscheidender ist, dass diese pro Mitarbeiter nicht mehr als 110 Euro Kosten verursacht und freiwilliger Natur ist. Außerdem darf eine Betriebsfeier nicht öfter als zweimal im Jahr abgehalten werden, sofern diese steuermindernd berücksichtigt werden soll. Wenn die Kosten 110 Euro übersteigen, dann wird der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig, was somit teuer für den Mitarbeiter bzw. das Startup wird. 

Der Weihnachtsbaum und der dazugehörige Weihnachtsschmuck für die Geschäftsräume ist dagegen in jedem Fall absetzbar und bedarf keinerlei Beratung durch einen Steuerexperten. 

Sozial Steuern sparen

Wer Gutes tun will, kann dies mit Spenden tun. Ja, Sie haben richtig gelesen. Spenden können von der Steuer abgesetzt werden, wenn sie gewisse Kriterien erfüllen. Die individuelle Steuerlast kann gesenkt werden, wenn Geld für mildtätige, kirchliche oder gemeinnützige Organisationen und Vereine in Deutschland zur Verfügung gestellt wird. Bis zu 20% des Gesamtbetrages der eigenen Einkünfte können so entsprechenden Organisationen und Vereinen zur Verfügung gestellt werden und sich steuersenkend auswirken. 

Wenn Sie das Geld ausländischen Organisationen oder Vereinen zur Verfügung stellen wollen, sollten Sie mit dem zuständigen Finanzamt abklären, ob diese die Kriterien für eine Senkung der Steuerlast erfüllen. 

Wichtig: Alle Spenden, die über 200 Euro betragen, müssen mit einer entsprechenden Spendenbescheinigung quittiert werden. 

Weihnachten – das Fest der Geschenke

Als Unternehmer schenkt man nicht nur Freunden und Familienmitgliedern, sondern möchte mit Geschenken auch seinen Geschäftspartnern und Kunden zufriedenstellen. Anerkennung und Wertschätzung kann dazu beitragen, die geschäftliche Beziehung zum Gegenüber zu vertiefen. Da sich dies auf das eigene Betriebsergebnis auswirkt, ist es naheliegend zu fragen, inwieweit man solche Präsente steuerlich geltend machen kann.

Das Finanzamt gibt hier enge Rahmenbedingungen vor. Es dürfen lediglich Geschenke bis zu einem Wert in Höhe von 35 Euro ausgehändigt werden. Darüber hinaus müssen bei Präsenten über 10 Euro Name des Beschenkten und Anlass festgehalten werden. Jede Person darf auch nur einmal im Jahr beschenkt werden. 

Sobald die 35 Euro überschritten werden, ist das Geschenk steuerlich nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Wichtig zu wissen ist, dass der Beschenkte das Präsent als Einnahme verbuchen müsste und natürlich in weiterer Folge auch dafür Steuern bezahlen muss. Wollen Sie dies verhindern, dann versteuern Sie das Geschenk pauschal mit 30%. 

Bei allen Geschenken unter 10 Euro fallen keinerlei Steuer, weder auf Seiten der Beschenkten noch auf Seiten der Schenkenden, an. Man bezeichnet diese Artikel als „Streuartikel“ (z.B. Kugelschreiber, Tassen, Kalender, etc.). 

Fazit

Die Weihnachtszeit ist turbulent. Sowohl privat als auch geschäftlich. Wer hier nicht den Überblick bewahrt, verschenkt sehr viel Geld ans Finanzamt. Um dies zu vermeiden, sollte frühzeitig ein Steuerexperte zu Rate gezogen werden, der dabei hilft, die richtigen Entscheidungen zu treffen.

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen eine schöne und vor allem steuerschonende Weihnachtszeit.

https://www.startupvalley.news/de/weihnachten-die-meisten-verschenken-zu-viel-an-das-finanzamt/

Autor Tobias Sick

Startup-Steuermann“ Tobias Sick ist Wirtschaftsprüfer/Steuerberater bei HWS in Stuttgart sowie Finanzvorstand des Startup Stuttgart e.V.

Aussagen des Autors und des Interviewpartners geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion und des Verlags wieder

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