Donnerstag, März 28, 2024
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Geschäftsgeheimnisse in Gefahr

Handlungsbedarf nicht nur bei Arbeitsverträgen und Geheimhaltungsklauseln

Das LAG Düsseldorf hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil, dass sogenannte Catch-All-Klauseln keine „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ sind.

Für Unternehmen ist der rechtliche Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse besonders wichtig. Kundenlisten, Innovationsideen und technische Zeichnungen können oft nicht mit einem Schutzrecht wie einem Patent oder Gebrauchsmuster geschützt werden. Die einzige Handhabe gegen Datendiebe und Betriebsspione ist dann der Geschäftsgeheimnisschutz. Seit dem 26. April 2020 ist dieser erstmals in einem eigenen Gesetz geregelt: dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Dieses regelt die Voraussetzungen, um gegen Verletzer von Geschäftsgeheimnissen vorgehen zu können (z.B. Unterlassung, Schadensersatz). Für Gründer, deren Unternehmensidee oft noch nicht durch ein Schutzrecht geschützt ist, ist der Geheimnisschutz besonders wichtig.

Allerdings sind die Voraussetzungen für einen solchen mit dem neuen Gesetz sehr viel strenger als nach alter Rechtslage:

Während früher ein quasi automatischer Schutz von Geschäftsgeheimnissen bestand, müssen Unternehmen nun „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ ergreifen. Sie müssen ihre Geschäftsgeheimnisse also aktiv schützen und dies im Streitfall vor Gericht auch nachweisen. Ansonsten besteht kein gesetzlicher Schutz.

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil entscheid das LAG Düsseldorf (Urteil v. 3. Juni 2020 – 12 SaGa 4/20), dass sogenannte Catch-All-Geheimhaltungsklauseln in Arbeitsverträgen keine „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ sind. Für Unternehmen und Gründer bedeutet dies erheblichen Handlungsbedarf.

Catch-All-Klauseln sind keine „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“

Die Voraussetzung „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ ist eine dynamischer Voraussetzung: Je wichtiger und schutzwürdiger eine Information (wie beispielsweise die Idee zu einer Innovation) ist, desto umfangreichere und strengere Schutzmaßnahmen müssen getroffen werden. Grundsätzlich sind Schutzmaßnahmen auf drei Ebenen denkbar:

  • Auf rechtlicher Ebene sind zum Beispiel Geheimhaltungsklauseln und -vereinbarungen sowie Vertraulichkeitsvermerke als Geheimhaltungsmaßnahmen denkbar.
  • Organisatorisch können Informationen z.B. durch abgestufte Zugangsbeschränkungen geschützt werden.
  • Die digitale Verschlüsselung ist ein Beispiel für eine Schutzmaßnahme auf technischer Ebene.

Auf rechtlicher Ebene werden in der Praxis oft sogenannte Catch-All-Geheimhaltungsklauseln verwendet. Diese finden sich in Musterverträgen und -klauseln, sind aber seit Geltung des neuen Gesetzes überholt und nicht mehr zeitgemäß. Eine Catch-All-Geheimhaltungsklausel erklärt schlicht „alle Umstände und Vorgänge“ als geheimhaltungsbedürftig. Rechtlich gesehen werden von solchen Klauseln aber auch offenkundige Vorgänge und Umstände umfasst. In seinem Urteil entschied das LAG Düsseldorf nunmehr, dass solche pauschalen Klauseln nicht den Zweck einer „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahme“ erfüllt. Folge: Ein Arbeitgeber, dessen Mitarbeiter bei seinem Ausscheiden eine Kundenliste und Umsatzzahlen mitnahm und ohne Erlaubnis weiterverwendete, konnte gegen diesen wegen Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses nicht vorgehen.

Handlungsbedarf: Schutzkonzept

Die Entscheidung zeigt, dass die Rechtsprechung die neue Anforderung „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ ernst nimmt. Unternehmen und Gründer sollten sich deshalb von Anfang an im Geheimnisschutz gut aufstellen. Dies funktioniert grundsätzlich nur mit einem individuellen Schutzkonzept für Geschäftsgeheimnisse, welches in einem Dreischritt erstellt und aufrechterhalten werden sollte:

In einem ersten Schritt sollten die vorhandenen Geschäftsgeheimnisse im Unternehmen identifiziert und nach Wichtigkeit und Gefährdung kategorisiert werden.

Im zweiten Schritt sollten jeder Kategorie konkrete Schutzmaßnahmen auf rechtlicher, organisatorischer und technischer Ebene zugeordnet werden. Dabei sind bei den wichtigeren und gefährdeteren Geschäftsgeheimnissen umfangreichere und strengere Schutzmaßnahmen vorzusehen.

In einem dritten Schritt sollte eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung des Schutzkonzepts eingerichtet werden. Zum Beispiel können sich mit Zeitablauf rechtliche und technische Anforderungen ändern, was einen Anpassungsbedarf mit sich bringt.

Die Erarbeitung und Implementierung eines solchen Schutzkonzepts kann zeit- und kostenaufwendig sein. Allerdings lohnt es sich. Ein Schutzkonzept schützt nicht nur rechtlich, bei der Erarbeitung und Implementierung werden auch viele Schutzlücken geschlossen, so dass faktisch die Gefährdung der Geschäftsgeheimnisse verringert wird.

Entscheidet man sich dennoch bewusst gegen ein solches Schutzkonzept, wird man aber zumindest um die Überarbeitung der Verträge und Vertragsmuster nicht herumkommen:

Es sollten keine Catch-All-Klauseln in Arbeitsverträgen, aber auch in Kooperations-, Dienstleistungs-, Geheimhaltungsvereinbarungen und dergleichen verwendet werden. Zwar hat sich das LAG Düsseldorf nur zu Catch-All-Klauseln in Arbeitsverträgen geäußert. Die Argumentation ist aber auf alle anderen Verträge übertragbar, bei denen es um eine Geheimhaltungspflicht geht. Daher gilt ganz allgemein: Lieber keine veralteten oder pauschalen Vertragsmuster verwenden.

Autor: Alexander Leister, LL.M. (LTU Melbourne), CMS Hasche Sigle (Stuttgart)

Rechtsanwalt Alexander Leister, LL.M., ist Counsel der Sozietät CMS Hasche Sigle am Standort Stuttgart und Lehrbeauftragter an der Martin-Luther-Universität, Halle-Wittenberg. Er unterstützt Unternehmen im Gewerblichen Rechtsschutz bei technischen Sachverhalten und im Bereich des Know-how- und Geschäftsgeheimnisschutzes.

Aussagen des Autors und des Interviewpartners geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion und des Verlags wieder

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