Freitag, März 29, 2024
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E-Commerce: Umfangreiche neue Pflichten durch neues ElektroG

Auf den E-Commerce kommt zurzeit eine Vielzahl verschiedener Gesetze zu, die für weitgehende Änderungen sorgen werden. Hierzu gehören nicht nur die viel diskutierten Digital Market Acts, Digital Service Act und New Deal for Consumers. Auch das jüngst verabschiedete neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (kurz: „ElektroG“) hält eine ganze Reihe neuer Pflichten für den Online-Handel bereit.

Mit dem neuen ElektroG will der Gesetzgeber die sogenannte Sammelquote von Elektrogeräten deutlich steigern.

Das bedeutet: Alte Elektrogeräte sollen öfters da landen, wo sie hingehören, nämlich in besonderen Sammelstellen. Nur dann können die teils giftigen Komponenten richtig entsorgt und die wertvollen Rohstoffe wiederverwendet werden. Außerdem kann so der CO2-Ausstoß reduziert werden. Deutschland liegt bei der Sammelquote immer noch unter den europäischen Vorgaben. Auch im europäischen Vergleich gibt Deutschland in dieser Hinsicht kein gutes Bild ab. Das soll durch das neue ElektroG geändert werden. Der Gesetzgeber möchte damit mehr Stellen zu einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Altgeräte verpflichten. Deshalb sollen Online-Händler noch stärker und Online-Marktplatzbetreiber sowie Fulfillment-Dienstleister das erste Mal in die Pflicht genommen werden.

Online-Händler müssen beispielsweise zukünftig ihren Kunden die Möglichkeit geben, bei der Lieferung bestimmter neuer Elektrogeräte, ihre Altgeräte direkt und kostenlos dem Transporteur mitzugeben. Die Online-Händler haben ihre Kunden bereits beim Kauf des neuen Gerätes zu fragen, ob die Kunden ihr Altgerät zurückgeben wollen. Außerdem müssen die Online-Händler eine ganze Reihe an Pflichtinformationen für ihre Kunden bereithalten. So müssen sie beispielsweise die Kunden darüber aufklären, dass diese ihre personenbezogenen Daten vor der Entsorgung von den Altgeräten löschen sollten. Außerdem müssen Kunden über die richtige Entsorgung und die Vorbereitung hiervon unterrichtet werden.

Diese neuen Pflichten zwingen die Online-Händler ihre Bestell- und Lieferprozesse entsprechend anzupassen. Betroffen sind jedoch nur diejenigen mit einer Lager- oder Versandfläche von mindestens 400 Quadratmetern. Aber: Es bleibt nicht mehr viel Zeit. Die neuen Pflichten gelten bereits in wenigen Monaten, nämlich ab Anfang 2022. Höchste Zeit mit den Vorbereitungen zu beginnen. Denn bei Verstößen drohen nicht nur Abmahnungen von anderen Online-Händlern und Wettbewerbs- oder Verbraucherzentralen.

Es können auch Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 Euro von den Behörden verhängt werden.

Dieselben Konsequenzen drohen zukünftig auch Online-Marktplatzbetreibern und Fulfillment-Dienstleistern, wenn diese nicht ihren jeweiligen neuen Pflichten nachkommen. Dabei müssen Online-Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister zukünftig prüfen, ob die auf ihren Marktplätzen angebotenen beziehungsweise von ihnen bearbeiteten Elektrogeräte von Herstellern stammen, die sich ordnungsgemäß in Deutschland registriert haben. Wie genau diese Prüfung umgesetzt werden soll, ist noch nicht abschließend geklärt. Online-Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister sollen aber zum Datenabgleich die Möglichkeit bekommen, über eine Schnittstelle (API) Zugriff auf eine Datenbank zu erhalten. Diese Datenbank wird bei der hierfür zuständigen „stiftung elektro-altgeräte register“ (kurz: „ear-Stiftung“) geführt und enthält alle ordnungsgemäß registrierten Hersteller und deren Registrierungsnummern.

Doch selbst mit einer solchen Schnittstelle ist offensichtlich, dass eine flächendeckende Prüfung aller Elektrogeräte eine fast unmögliche Mammutaufgabe darstellt. Auch deshalb hat der Gesetzgeber den Online-Marktplatzbetreibern und Fulfillment-Dienstleister in letzter Sekunde eine längere Vorbereitungszeit eingeräumt. Ihre neuen Pflichten gelten erst ab Anfang 2023. Angesichts der bevorstehenden umfassenden Prozessänderungen ist das in keinem Fall zu früh.

Autor:

Martin Krings, B.A., ist Rechtsanwalt bei der internationalen Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland. Er berät führende Anbieter digitaler Plattformen, vor allem im Online-Handel und Online-Marketing, zu allen einschlägigen Rechtsthemen.

Aussagen des Autors und des Interviewpartners geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion und des Verlags wieder

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