Freitag, März 29, 2024
StartWorkbaseDiRUG – eine vertane Chance? Warum Startups neue Regeln brauchen

DiRUG – eine vertane Chance? Warum Startups neue Regeln brauchen

Mit der Digitalisierungsrichtlinie erkennt die EU an: Das Gesellschaftsrecht muss digitaler werden. Durch den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren sollen die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen europaweit einfacher, schneller und mit Blick auf Kosten und Zeit effizienter werden. Genau das will – und muss – die Bundesregierung mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) nun umsetzen. Für Startups reicht das aber nicht.

Der aktuelle Regierungsentwurf vom 10. Februar 2021 sieht lediglich eine Mindestumsetzung der Vorgaben aus Brüssel vor. Zentrale Neuregelungen sind:

  • Möglichkeit der Online-Gründung einer GmbH sowie der Unterzeichnung von Handelsregisteranmeldungen,
  • Anpassung des Bekanntmachungswesens für die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister,
  • Umstellung des Systems zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen sowie
  • Einführung eines grenzüberschreitenden Informationsaustausches zu disqualifizierten Geschäftsführern.

Aus Sicht der Startup-Szene wird durch die eher zaghafte Umsetzung eine große Chance vertan, da Deutschland mit einem weitergehenden mutigen Umsetzungsgesetz eine Vorreiterrolle einnehmen könnte. Sogar der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 26. März 2021 an mehreren Stellen darauf gedrängt, dass Erweiterungen absolut notwendig seien.

Einen für Startups besonders wichtigen Punkt, den auch der Bundesrat anmahnt, hat sich der Bundesverband Deutsche Startups e.V. in seiner Stellungnahme herausgegriffen, nämlich die Ausweitung des Online-Verfahrens auf spätere beurkundungspflichtige Vorgänge. So sollten auch Satzungsänderungen, insbesondere Kapitalerhöhungen, die nach Gründung durchgeführt werden, online erfolgen können.

Für die Notarinnen und Notare dürfte dies ebenso wenig einen Unterschied machen wie für die Nutzerinnen und Nutzer – die technischen Voraussetzungen müssen so oder so beide Seiten schaffen. 

Denn wer online gründen will, muss sich zunächst gegenüber dem Notariat identifizieren, zum Beispiel mittels der Online-Ausweisfunktion jüngerer deutscher Personalausweise. Dazu benötigt der Gründer, neben dem passenden Personalausweis, ein NCF-fähiges Mobiltelefon oder ein Kartenlesegerät sowie die entsprechende Software. Zum Schluss ist die Urkunde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Das von der Bundesnotarkammer noch einzurichtende Videokommunikationssystem wird eine entsprechende Möglichkeit der elektronischen Unterzeichnung durch die Beteiligten vorsehen.

Auch wenn man spontan die Augen verdrehen und alles noch weiter vereinfachen möchte, haben diese strengen Vorgaben doch einen tieferen Sinn:

Das deutsche Handelsregister soll auch weiter zuverlässig darüber Auskunft geben, wer hinter einem Unternehmen steht. Das funktioniert nur, wenn die Notariate weiterhin in der Lage sind, mit ausreichender Sicherheit festzustellen, wer gründet, und die Informationen, die im Handelsregister veröffentlicht werden, damit zuverlässig von dritter Seite geprüft sind.

Mehr Aussicht auf Erfolg hat daher die Forderung nach Einführung des Online-Verfahrens auch für den weiteren Lebenszyklus der Gesellschaft, also etwa Änderungen der Satzung oder beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte wie die Übertragung von GmbH-Anteilen an neue Gesellschafter. Es wäre ein Vorteil für die Startups, sowohl den Geschäftsführern als auch künftigen Investoren Präsenztermine ersparen zu können. Der Zeitpunkt könnte eigentlich nicht besser sein: Alle sind es aufgrund der Covid-19-Pandemie gewohnt, auch wichtige Termine per Video zu erledigen. Für die Gründung allein dürfte es sich aber aus Sicht der Nutzerinnen und Nutzer nicht lohnen, die erwähnten technischen Voraussetzungen auf ihrer Seite für die Online-Notartermine zu schaffen. Dann doch lieber ein gut vorbereiteter Notartermin vor Ort!

Die Kernpunkte, die aus Sicht der Startups noch angepasst werden sollten, sind deshalb Folgende:

  • Ausweitung des Online-Verfahrens auf spätere beurkundungspflichtige Vorgänge und
  • Ausweitung des Online-Verfahrens auf weitere Gesellschaftsformen, insbesondere die Kommanditgesellschaft.

Insgesamt ist es aber schon ein gutes Zeichen, dass Deutschland die Digitalisierungsrichtlinie überhaupt schon im Jahr 2021 umsetzen möchte. Denn die Bundesregierung hat vorsorglich, mit Erklärung gegenüber der Europäischen Kommission vom 27. Oktober 2020, von der Option Gebrauch gemacht, die Umsetzungsfrist aufgrund besonderer Schwierigkeiten um ein Jahr zu verlängern. Sie hätte nun also für die Umsetzung noch Zeit bis zum 1. August 2022.

Autor:

Dr. Astrid Roesener berät Unternehmer und Unternehmen bei M&A-Transaktionen, Joint Ventures und Umstrukturierungen. Sie ist Rechtsanwältin im Corporate/M&A-Team von CMS Deutschland.

Aussagen des Autors und des Interviewpartners geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion und des Verlags wieder

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